Nach einem Urteil des BAG vom 18.01.2023 (AZ: 5 AZR 108/22) dürfen geringfügig Beschäftigte bei gleicher Qualifikation für die identischen Tätigkeiten keine geringere Stundenvergütung als vollzeitbeschäftige Arbeitnehmer erhalten. Diese Verpflichtung zur Gleichbehandlung besteht auch, sofern die geringfügig Beschäftigten in Bezug auf Umfang und Lage der Arbeitszeit keinen Weisungen des Arbeitgebers unterliegen.
Ein sachlicher Grund für die geringere Vergütung lässt sich auch nicht aus der besonderen steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Behandlung der geringfügig Beschäftigten herleiten. Die gesetzliche Grundlage hierfür ist § 4 Abs. 1 Nr. 1 TzBfG, der eine unterschiedliche Behandlung von Teilzeitarbeit mit vergleichbaren vollzeitbeschäftigen Arbeitnehmern, soweit hierfür nicht sachliche Gründe vorliegen, als diskriminierend ansieht.