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Vorsicht bei lebzeitigen Schenkungen

Berücksichtigung von Vermögen des Ehegatten bei Beantragung von Sozialleistungen zur Aufnahme eines Ehegatten im Pflegeheim

Sofern ein Ehegatte im Alter zur Aufnahme in ein Pflegeheim Hilfen zur Pflege nach dem SGB XII beantragt, werden sowohl sein Einkommen und Vermögen als auch das des Ehegatten geprüft. 

Generell kann jeder Ehegatte über sein Vermögen selbständig verfügen, d. h. dieses auch verschenken. Im Rahmen der Beantragung von Sozialleistungen bei Aufnahme des hilfebedürftigen Ehegatten in ein Pflegeheim wird nach § 19 Abs. 3 SGB XII allerdings auch das Vermögen des Ehegatten geprüft. Für den Ehegatten gelten die gleichen Kriterien bei der Prüfung des einsetzbaren Vermögens wie für den Hilfebedürftigen. Nach einem Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 22.06.2022 (AZ. L 2 SO 299/21) kam es hier zu einer Rückforderung von Schenkungen des Ehegatten des Hilfebedürftigen an einen Dritten (in diesem Fall an die Tochter) – nach § 528 BGB im sogenannten 10-Jahres-Zeitraum.

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