Die Abwicklung von Bauverträgen ist (in der Theorie) sogar recht einfach. Der Verfasser erklärt das in der Beratungspraxis immer anhand des als 5-A-Prinzip genannten Grundsatzes:
Bauverträge werden (idealerweise) immer wie folgt abgewickelt: Angebot, Auftrag, Arbeiten, Abnahme, Abrechnung.
Ein Angebot dient dazu, den Leistungsumfang für beide Parteien festzuschreiben. Lassen Sie sich ein schriftliches (!) Angebot geben, um in Erfahrung zu bringen, was eigentlich alles geleistet werden soll und was das kostet. Wenn Sie sich mehrere Angebote einholen, haben Sie zudem eine gute Vergleichsmöglichkeit. Vergleichen Sie die einzelnen Leistungspositionen und fragen Sie bei Bedarf nach. Lassen Sie sich auch erklären, welche Vorleistungen der Handwerker für seine Arbeiten benötigt und ob diese Teil des Angebotes sind oder Sie diese Arbeiten selbst erbringen (lassen) müssen.
Auf der Basis des Angebots wird sodann der Handwerker beauftragt. Hier reicht es aus, wenn Sie das konkrete Angebot unter Angabe von Datum und Ort unterschreiben (anders bei Verbraucherbauverträgen).
Wichtig ist in diesem Zusammenhang, dass Sie sich möglichst im Vorfeld über den Leistungsumfang klarwerden sollten. Denn sobald Nachträge (nachträgliche Ergänzungen des Angebotes) mit im Spiel sind und diese nicht lückenlos nachvollzogen werden können, ist oft nicht mehr zu klären, wer wann welche Änderungen veranlasst hat. Erfahrungsgemäß führt dies im Nachgang oft zu Auseinandersetzungen zwischen Handwerker und Besteller.
Ein beauftragtes schriftliches Angebot dokumentiert den Leistungsumfang, sodass für beide Parteien klar ist, welche Leistungen in welcher Qualität und Ausführung geschuldet sind. Die spätere Beurteilung, ob Mängel vorliegen, erfolgt anhand dieses Leistungsumfangs. Wenn Sie zum Beispiel eine besondere oder bessere Ausführung als „mittlere Art und Güte“ wünschen, muss sich das bereits im Angebot wiederfinden.
Rechtsanwalt Frank Kunkel – Fachanwalt für Bau und Architektenrecht