Stellt der Bauherr Mängel fest, sind diese dem Handwerker anzuzeigen und der Handwerker ist aufzufordern, den Mangel binnen einer bestimmten Frist zu beseitigen.
Dazu äußern Mandanten zeitweise die Sorge, damit nicht durchzudringen, da sie die Ursachen der Mängel schließlich nicht kennen würden. Dies stellt jedoch kein Problem dar.
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist es ausreichend, wenn das (Mangel-) Symptom beschrieben wird.
Der Besteller genügt den Voraussetzungen an ein hinreichend bestimmtes Mängelbeseitigungsverlangen, wenn er die Erscheinungen, welche auf einen Mangel hindeuten, hinreichend deutlich beschreibt, damit der Handwerker den Mangel lokalisieren und identifizieren kann. Die Mängelursachen im Einzelnen muss der Besteller nicht benennen.
Das hat für den Besteller zudem den Vorteil, dass bei Anzeige und Schilderung des Symptoms gewissermaßen alle Ursachen für das Symptom von der Mängelrüge umfasst sind.
Würde stattdessen nur eine bestimmte Ursache gerügt, wären alle anderen möglichen Ursachen nicht von dieser Mängelrüge erfasst, was natürlich vor allem dann problematisch werden kann, wenn es mehrere mögliche Ursachen für ein (Mangel-) Symptom gibt.
Wenn der Besteller dem Handwerker die Mängel anzeigt und zur Mängelbeseitigung binnen einer bestimmten Frist auffordert, hat der Handwerker nicht nur die Pflicht, sondern auch das Recht zur Mängelbeseitigung, d. h. dass der Besteller dem Handwerker dann auch tatsächlich die Zeit und Gelegenheit einräumen muss, um den Mangel zu beseitigen.
Nach erfolgreicher Mängelbeseitigung sollte die Rechnung des Handwerkers dann auch vollständig ausgeglichen werden.
Die „Zahlungsmoral“ ist bei kleinen und mittleren Handwerksbetrieben, bei welchen der Inhaber nicht nur das Geschäft führt, sondern auch noch selbst auf den Baustellen arbeitet, äußerst wichtig. Der Grund dafür ist einfach erklärt.
Denn gerade bei diesen Betrieben werden Büro und Buchhaltung meist von der Ehefrau des Meisters verantwortet – eben ein klassischer Familienbetrieb.
Inhabergeführte Handwerksbetriebe können zwar relativ schnell auf Kundenanfragen reagieren, haben selbst –gerade in der aktuellen Phase– jedoch auch nur begrenzte Kapazitäten. Folglich sortieren Büro bzw. Buchhaltung die Anfragen vor. Und wenn Sie die bisherigen Rechnungen pünktlich bezahlt haben, stehen Sie in der Gunst der Buchhaltung weit oben und werden bei mehreren kollidierenden Kundenanfragen sehr wahrscheinlich den Vortritt bekommen.
In diesem Sinne: Handwerkerrechnungen sind bereits in Ihrem eigenen Interesse pünktlich zu zahlen!