Bau- & Architektenrecht / Kunkel § Rechtsanwälte Fachanwälte

Kostenexplosion im Bau – und was das für Bauherren bedeutet

Wahrscheinlich sind jedem Bauherrn die seit Jahresbeginn deutlich erhöhten Baupreise aufgefallen. Davon sind, wenn auch teilweise in geringerem Umfang, alle Branchen betroffen. Preissteigerung von mindestens 3 % sind allgegenwärtig, in einzelnen Branchen liegen sie sogar deutlich darüber, so zum Beispiel bei Betonkies (ca. +10 %), Kunststoffprodukten, wie KG-Rohren oder Kunststoff-Fensterprofilen (ca. + 30%) oder energieintensiven Baustoffen, wie zum Beispiel Wärmedämmung, Zement oder Gips. Besonders auffällig ist aber wohl die Verdopplung der Materialpreise für den Baustoff Holz.

Diese Materialpreissteigerungen führen bei den Bauunternehmen zu der Situation, dass diese die Preise, wie sie sich aus den Angeboten ergeben, vielfach nicht mehr halten können, weil es den Bauunternehmern unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten schlichtweg unmöglich ist, die Leistungen zu den angebotenen Preisen auszuführen.

Die Bauunternehmen bestehen nunmehr teilweise darauf, dass die Angebote entsprechend den Preissteigerungen angepasst werden.

Darauf müssen sich Bauherren, gerade wenn keine entsprechende Klausel (die sog. Preisgleitklausel) im Bauvertrag vereinbart wurde, nicht einlassen.

Vielmehr können Bauherren auf die Ausführung „wie angeboten und beauftragt“ bestehen. Hier sollte es der umsichtige Bauherr dann aber auch tunlichst unterlassen, das Angebot zu verändern, anzupassen, o.ä., denn dies eröffnet dem Bauunternehmer die Möglichkeit, sich doch noch aufgrund der Angebotsänderung „gesundzustoßen“.

Dennoch sollten Bauherren überlegen, ob es sich tatsächlich – auch wirtschaftlich – lohnt, auf der Ausführung zu einem Preis, den der Bauunternehmer nicht halten kann, zu bestehen.

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Wenn sich nämlich der Bauunternehmer schlichtweg weigert, zu bauen, kann der Bauvertrag zwar nach fruchtlosem Verstreichen der gesetzten Frist(en) gekündigt und sodann ein Drittunternehmen mit der Fertigstellung beauftragt werden. Dieses Drittunternehmen wird jedoch ein Angebot zu den aktuellen Preisen erstellen, und nicht zu den „alten“ Preisen aus dem Angebot des ursprünglich beauftragten Unternehmens.

Zudem läuft der Bauherr in dieser Konstellation Gefahr, dass der ursprünglich beauftragte Bauunternehmer Insolvenz anmelden muss, die bislang gezahlten Abschlagszahlungen zur Insolvenzmasse gehören und damit zur Insolvenztabelle anmeldet werden müssen; gleichzeitig jedoch der Abrechnungsstand nicht dem Stand der ausgeführten Arbeiten entspricht.

Mit anderen Worten: Unter Umständen muss der Bauherr einen Teil seiner Zahlungen einfach abschreiben. Insofern wäre es klüger, sich mit dem Bauunternehmer zu einigen.

Rechtsanwalt Frank Kunkel – Fachanwalt für Bau und Architektenrecht

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